Brenta Tour Reglement

Art. 1
Jeder Radsportler kann an der Randonnée teilnehmen, wenn er im Besitz eines regulären Ausweises ist, der von einem ASD (Amateur Sportverein) ausgestellt wurde, der einem nationalen Verband angehört und wenn er dadurch als Mitglied eine Haftpflichtversicherung hat.

Art. 2
Zugelassen sind alle Personen, die am Tag der Randonnèe das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 70 Jahre sind.

Art. 3
Der Radfahrer ist verpflichtet, vor dem Start die in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften vorbehaltlos zu akzeptieren, Mitglied eines Radsportverbandes oder im Besitz einer Tageslizenz zu sein.

Art. 4
Alle Arten von Fahrrädern mit Kettenantrieb sind erlaubt, solange sie nur mit eigener Muskelkraft bewegt werden.

Art. 5

Jeder Teilnehmer an der Randonnée muss:

  1. a) sich wie bei einen persönlichen Ausflug verhalten
  2. b) die Straßenverkehrsordnung und alle Verkehrsregeln befolgen und respektieren
  3. c) sich verpflichtet fühlen, vorhandene Radwege zu benützen.
  4. d) einen robusten Radhelm tragen.
  5. e) wissen, dass die Straßen, die befahren oder überquert werden, von der Organisation nicht bewacht sind;
  6. c) Die Organisation kann unter keinen Umständen für Unfälle verantwortlich gemacht werden, die sich im Laufe der Randonnèe ereignen können.

Art. 6

Im Straßenverkehr oder in Fällen, in denen die Sicht nicht ausreichend ist (Wetterbedingungen, Nebel, Regen, Tunnel usw.), muss das Fahrrad des Teilnehmers mit einer fest installierten und ständig funktionierenden Vorder- und Rückbeleuchtung ausgestattet sein. Jeder Radfahrer ist verpflichtet, die Lichtanlage bei Nacht oder bei Einbruch der Dunkelheit sowie zu jedem Zeitpunkt, an dem die Sicht nicht zufriedenstellend ist, zu aktivieren und zu überprüfen, ob die Beleuchtungsanlage einwandfrei funktioniert.

Der Radfahrer ist außerdem verpflichtet, bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen zusätzliche Kleidung mit reflektierenden Elementen zu tragen. Die Organisation verbietet den Start eines Radfahrers, dessen Lichtanlage nicht funktioniert und dessen reflektierende Ausrüstung nicht getragen wird und/oder den Anforderungen nicht entspricht.

Art. 7
Jeder Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Reglements führt zum Entzug der Randonnèe-Lizenz für den Radfahrer

Art. 8
Jeder Radfahrer muss sich selbst um alles kümmern, was für die Vollendung des Randonnèe-Patents notwendig ist, und kann nur an den von der Organisation festgelegten und in der Tourenkarte vorgesehenen Kontrollpunkten Hilfe erhalten.

Art.9
Jeder Radfahrer erhält am Start eine Karte (road book) mit Informationen über die Strecke und die Kontrollpunkte. An den Kontrollstellen muss der Radfahrer die Karte auf eine ordnungsgemäße Zulassung überprüfen lassen. Die fehlende Validierung der Karte, der Verlust der Karte oder die Vorlage einer unleserlichen Karte führt zum Entzug der Lizenz. Der Radfahrer ist verpflichtet, den Fahrausweis mit größter Sorgfalt zu behandeln, um das Ablesen zu ermöglichen.

Art.10
Das Abstempeln des Ausweises erfolgt an dem auf der Karte angegebenen Kontrollpunkt durch das Personal der Organisation oder durch das mit dieser Aufgabe betraute Personal.

Art. 11
Die auf der Fahrkarte und dem Roadbook angegebenen Zeiten geben die Öffnungs- und Schließzeiten der Kontrollstellen an, die von den teilnehmenden Radfahrern unbedingt eingehalten werden müssen.

OBLIGATORISCH

Die Anfahrtszeiten zu den Kontrollstellen werden wie folgt festgelegt:

START und ZIEL: Madonna di Campiglio

Die Kontrollpunkte finden Sie im Roadbook im PDF-Format.

Die Kontrollstelle im Ziel wird nicht vor 14:00 Uhr geöffnet.

Wenn der Radfahrer die Kontrollstelle nicht findet, kann er die Durchfahrt an der angegebenen Stelle mit einem Kassenzettel nachweisen, auf dem das Land, der Tag und die Uhrzeit der Durchfahrt angegeben sind.

Art. 12
Bei der Ankunft muss jeder Radfahrer dem Personal der Organisation die Reisekarte mit allen Vermerken vorlegen, um die Zulassung zu erhalten.

Art. 13
Das Randonnèe-Patent ist kein Wettbewerb und verteilt keine Ranglisten oder Preise.

Art.14
Am Ende des Randonnèe-Patents erstellt die Organisation eine Liste der qualifizierten Radfahrer mit den erzielten Zeiten und schickt sie an die ARI.

Art. 15
Eventuelle Beschwerden des Radfahrers können nur innerhalb von 12 Stunden nach Beendigung des Tour in schriftlicher Form an die Organisation gerichtet werden, die sie prüft und der ARI eine Stellungnahme übermittelt, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Art. 16
Die Organisation Randonnée Brenta Tour und die ARI, werden die eingereichten Fälle ohne Einspruch jeglicher Art regeln.

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